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BEK 2026 7

Freigabe aus Beschlagnahme (zweiter Rechtsgang)

Schwyz · 2026-06-16 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. Juni 2026BEK 2026 7MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendFreigabe aus Beschlagnahme (zweiter Rechtsgang)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2024, SU 2020 804);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Gesuchstellerin um Freigabe von Fr. 20’000.00 aus auf einem Konto der D.________ (Bank I) beschlagnahmten Vermögenswerten mit der Begründung ab, sie könne nicht in die versiegelten Bankkontounterlagen einsehen und damit nicht feststellen, ob die gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, was einer Herausgabe entgegenstehen würde. Die Gesuchstellerin beschwerte sich rechtzeitig beim Kantonsgericht, das am 1. Mai 2025 mangels Darlegung der wirtschaftlichen Berechtigung an den beschlagnahmten Vermögenswerten auf die Beschwerde nicht eintrat (BEK 2024 210). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück, weil die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Berechtigung als Kontoinhaberin beschwerdelegitimiert sei (BGer7B_492/2025vom 26. Januar 2026).a)Zum Bundesgerichtsentscheid nahm die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2026 Stellung und hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 4).b)Am 2. April 2026 teilte die Staatsanwaltschaft die Freigabe der bis anhin versiegelten Bankunterlagen durch das Bundesgericht (vgl. BGer7B_206/2024vom 2. März 2026) mit und überwies am 18. Mai 2026 ihre Verfügung über die Beschränkung der Beschlagnahme auf Fr. 400’000.00, davon ausgehend, dass damit mehr als die ursprünglich verlangten Fr. 20’000.00 freigegeben worden seien und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wäre (KG-act. 6, 8 und 8/1). Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2026 hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit verursacht habe und verlangt, dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und die anbegehrte Entschädigung auszurichten sei (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 12).2.Die Parteien stimmen darin überein, dass mit der Beschränkung der Beschlagnahme das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Somit besteht an einem Rechtsmittelentscheid kein Interesse im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Freigabe aus Beschlagnahme (zweiter Rechtsgang)